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   BGH, 16.09.1994 - III ZB 37/94   

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https://dejure.org/1994,25405
BGH, 16.09.1994 - III ZB 37/94 (https://dejure.org/1994,25405)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1994 - III ZB 37/94 (https://dejure.org/1994,25405)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1994 - III ZB 37/94 (https://dejure.org/1994,25405)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89

    Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von

    Auszug aus BGH, 16.09.1994 - III ZB 37/94
    Gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (BGH Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - BGHR FGG vor § 1/Rechtsmittel Rechtsmittelsystem 1).

    Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß kann nur dann ausnahmsweise mit der (außerordentlichen) Beschwerde angreifbar sein, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. statt aller BGH Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 8 - und v. 14. November 1991 - I ZB 15/91 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 10 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 16.09.1994 - III ZB 37/94
    Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß kann nur dann ausnahmsweise mit der (außerordentlichen) Beschwerde angreifbar sein, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. statt aller BGH Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 8 - und v. 14. November 1991 - I ZB 15/91 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 10 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1991 - IV ZB 10/91

    Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH im FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 16.09.1994 - III ZB 37/94
    Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 42 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind, weil das FGG keine Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit enthält (BGH Beschl. v. 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426).
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